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§ 2 KFG-ZulassungssperreV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 2.

Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind

  1. 1. die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
  2. 2. die Unternehmer, die Lieferungen gemäß § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, ausführen,
  3. 3. der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
  4. 4. die Finanzbehörden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235213

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