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§ 3 KFG-ZulassungssperreV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

§ 3.

Bei folgenden Vorgängen sind die Genehmigungsdaten oder Typendaten der Kraftfahrzeuge der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fahrzeugklassen durch die nach § 2 Z 1 Zuständigen in der Genehmigungsdatenbank mit einer Zulassungssperre zu versehen:

  1. 1. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Eigenimportes oder Händler-Eigenimportes von Kraftfahrzeugen,
  2. 2. bei der Übertragung der Genehmigungsdaten oder der Typendaten im Falle des Reimportes von Kraftfahrzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021

Gesetzesnummer

20006083

Dokumentnummer

NOR40235214

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