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§ 2 KEV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Statistische Einheiten

§ 2.

Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die

  1. 1. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,
  2. 2. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,
  3. 3. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,
  4. 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,
  5. 5 im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245025

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