Statistische Einheiten
§ 2.
Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber und Anbieter, die
- 1. im Geschäftsfeld öffentliche Mobilfunkdienste tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6,
- 2. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Breitbandzugängen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 2, 3 und 6,
- 3. im Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 3, 4 und 6,
- 4. im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von Ethernetdiensten und Mietleitungen tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 5 und 6,
- 5 im Geschäftsfeld öffentliches Anbieten von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten tätig sind, hinsichtlich der Anlage 7. Die Daten für verschiedene Dienste sind separat anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011932
Dokumentnummer
NOR40245025
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