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§ 2 IACA-Unterstützungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Leistung von Zuwendungen an IACA

§ 2.

(1) Der Bund leistet der IACA als führender internationalen Organisation für Bildung, Training und akademische Forschung im Bereich der Korruptionsprävention zur Stärkung ihrer finanziellen Planungssicherheit sowie zur nachhaltigen Sicherstellung des Akademiebetriebs jährlich eine Zuwendung in Höhe von 300 000 Euro (Grundbeitrag). Falls es zur Fortführung des Betriebs der IACA nachweislich erforderlich ist, leistet der Bund in Entsprechung seiner Rolle als Sitzstaat gemäß Art. III des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl. III Nr. 22/2011, in der Fassung des Übereinkommens BGBl. III Nr. 87/2020, der IACA zusätzlich zum Grundbeitrag eine oder mehrere weitere Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich insgesamt maximal 500 000 Euro. Der Bedarf an einer zusätzlichen Zuwendung wird auf Grundlage eines von der IACA vorzulegenden Finanzplans über die im jeweiligen Kalenderjahr zur Fortführung des Betriebs der IACA erforderlichen Ausgaben und Einnahmen beurteilt.

(2) Voraussetzung für die Leistung der Zuwendungen ist, dass der Amtssitz der IACA im Hoheitsgebiet der Republik Österreich liegt und die IACA als selbständige internationale Organisation besteht.

(3) Der Grundbeitrag gemäß Abs. 1 erster Satz ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen. Die zusätzlichen Zuwendungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Bedarfsnachweises vom Bundesminister für Inneres an die IACA anzuweisen.

(4) Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres von der IACA der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendungen gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Die IACA entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendungen im Rahmen der Zwecke gemäß Abs. 1. Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendungen zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Abs. 1 verwendet wurden.

(5) Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, kann der IACA die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgten Zuwendungen, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Beträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.

(6) Die in Abs. 1 genannten Zuwendungen sind alle drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012451

Dokumentnummer

NOR40258144

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