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§ 3 IACA-Unterstützungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zuwendungsvertrag

§ 3.

(1) Vor der erstmaligen Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 2 hat der Bund mit der IACA einen Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die den der Zweckwidmung entsprechenden sowie sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einsatz der ausbezahlten Bundesmittel sicherstellen. In diesem Vertrag sind neben den in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auch die näheren Modalitäten der Abrechnung und Berichtslegung gemäß § 2 Abs. 4 und 5 festzulegen.

(2) Im Zuwendungsvertrag ist die IACA insbesondere zu verpflichten,

  1. 1. die Zuwendungsmittel zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Aufgabenerfüllung durch die IACA zu verwenden,
  2. 2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die zweckgewidmete sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der Zuwendungen nachweisen,
  3. 3. ihre Ansprüche aus dem Zuwendungsvertrag nicht zu zedieren und
  4. 4. die Zuwendungen des vorangegangenen Kalenderjahres gemäß § 2 Abs. 5 zurückzuzahlen, sofern die Berichtslegung und Abrechnung nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20012451

Dokumentnummer

NOR40258145

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