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§ 2 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Anzeige- und Meldepflichten

§ 2.

(1) Jede Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, ist vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei Anzeige gemäß Abs. 1 unverzüglich den Ort, an dem das Tier gefunden wurde, mitzuteilen und gleichzeitig mitzuteilen, welche Gebiete gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Entscheidung 2006/563/EG als Kontroll- und Beobachtungszonen zu definieren sind.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083735

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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