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§ 3 HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Einrichtung von Kontroll- und Beobachtungszonen

§ 3.

(1) Die Gebiete gemäßAnhang A werden ab dem dort genannten Datum zur Kontrollzone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(2) Die Gebiete gemäßAnhang B werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest festgestellten Auftretens des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(3) Die Gebiete gemäßAnhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Beobachtungszone auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat gemeldeten Verdachtsfall von Geflügelpest auf Grund des Influenza-A-Virus des Subtyps H5 bei einem Wildvogel, bei dem der Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht bzw. bestätigt wurde, erklärt.

(4) Jede Kontrollzone ist von der Bezirksverwaltungsbehörde an markanten Punkten der Begrenzung des betroffenen Gebiets bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005050

Dokumentnummer

NOR40083736

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