vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Gründung und Beteiligung an der Nationalparkgesellschaft Donau-Auen GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

§ 2.

(1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.

(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.

(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011002

Dokumentnummer

NOR12140120

alte Dokumentnummer

N8199659018J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)