§ 2.
(1) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien.
(2) Der Gesellschaft ist die Möglichkeit einzuräumen, den Sitz in eine der in Niederösterreich gelegenen Nationalparkgemeinden zu verlegen.
(3) Die Gesellschaft übt die Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011002
Dokumentnummer
NOR12140120
alte Dokumentnummer
N8199659018J
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