Gleichstellung
§ 2.
Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40255850
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