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§ 2 GKoaerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

§ 2.

(1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40097934

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