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§ 1 GKoaerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2015

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2. 2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a). 3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4). 4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Umfang der Tätigkeit

§ 1.

(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

  1. 1. in Verlassenschaftssachen
  1. a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
  2. b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
  3. c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
  4. d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
  1. 2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

  1. 1. richterliche Entscheidungen;
  2. 2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
  3. 3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
  4. 4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.

2. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).

3. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).

4. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008

Schlagworte

Erbschaftssache, Versteigerung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40173193

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