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§ 2 Gebietsänderungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 2.

(1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katrastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.

(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 389/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zur Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 – diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatze angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach – 130m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenberg-Seilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.

(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude “Donauwarte" so, daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der “Donauwarte" kreuzt die Grenze die nordöstliche Richtung die Wiener Straße, Straßenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei km 7.290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkt der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.

Schlagworte

Grenzverlauf, Grenzbeschreibung

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2022

Gesetzesnummer

10000257

Dokumentnummer

NOR40097032

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