Abschnitt I
§ 1.
Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.
Schlagworte
Gebietsfestlegung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Gesetzesnummer
10000257
Dokumentnummer
NOR40097031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)