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§ 2 EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2016

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2.

Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

  1. 1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179887

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