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§ 1 EWR-Psychologengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2014

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 1.

(1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.

(2) Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40161743

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