§ 2.
Eine ausländische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Personen- oder Vermögensverbindung, die im Zeitpunkt einer Maßnahme nach § 1 ihrem Sitz außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gehabt hat und nach dem am Ort ihres Sitzes geltenden Recht im eigenen Namen Rechte und Pflichten erwerben konnte.
Schlagworte
Personenverbindung, Gesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008594
alte Dokumentnummer
N1197610769P
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