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§ 1 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

ABSCHNITT I

Erfassung

§ 1.

Wurde Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder wurden Anteilsrechte an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet, so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (im folgenden Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen juristischen Person – ausgenommen kirchlicher juristischer Personen – nach diesem Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln. Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher nach österreichischem Recht wirksam gesetzt worden sind, bleiben unberührt.

Schlagworte

Nationalisierung, Konfiskative, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008593

alte Dokumentnummer

N1197610768P

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