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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1991

§ 2

Dem Büro des Administrators und den Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

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