§ 3
Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Diese Verordnung tritt mit der endgültigen Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe außer Kraft.
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