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§ 2 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

§ 2.

(1) Ehrengaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.

(3) Der Vorschrift des Abs. 2 wird auch durch die Einbringung bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen. Das Ansuchen ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049435

alte Dokumentnummer

N3198810126A

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