ABSCHNITT I
Ehrengaben
§ 1.
(1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:
- 1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;
- 2. Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Z 1 angehören;
- 3. Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 und 2 angehören;
- 4. Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 3 angehören;
- 5. Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 4 angehören.
(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5 000 S, für Personen im Sinne der Z 2 4 000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
Schlagworte
Ehrenzeichen
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Gesetzesnummer
10004549
Dokumentnummer
NOR12049431
alte Dokumentnummer
N3198810108A
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