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§ 1 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1988

ABSCHNITT I

Ehrengaben

§ 1.

(1) Aus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:

  1. 1. Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;
  2. 2. Bezieher einer Opferrente gemäß § 11 Abs. 2 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a oder c des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Z 1 angehören;
  3. 3. Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 und 2 angehören;
  4. 4. Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 3 angehören;
  5. 5. Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 bis 4 angehören.

(2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 5 000 S, für Personen im Sinne der Z 2 4 000 S, für Personen im Sinne der Z 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Z 5 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

Schlagworte

Ehrenzeichen

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049431

alte Dokumentnummer

N3198810108A

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