Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle jungen Menschen bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres.
(2) Als Jugendorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten freiwillige Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder vorwiegend Jugendliche im Sinne des Abs. 1 sind, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und deren Hauptzweck die Vertretung und die Förderung der Interessen von Jugendlichen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40014159
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)