1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung
§ 1.
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Jugend gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene sichergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20001059
Dokumentnummer
NOR40014158
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