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§ 2 Bootbauer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
  2. 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  3. 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
  4. 4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
  5. 5. Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,
  6. 6. Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,
  7. 7. Ausfertigen eines Bootes,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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