Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
- 4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
- 5. Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,
- 6. Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,
- 7. Ausfertigen eines Bootes,
- 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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