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§ 2 Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2

Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

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