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§ 1 Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 1

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. 1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
  2. 2. Beginn und Ende der Anhaltung;
  3. 3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
  4. 4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
  5. 5. die Bezeichnung der Justizanstalt.

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