§ 1
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
- 1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
- 2. Beginn und Ende der Anhaltung;
- 3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
- 4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
- 5. die Bezeichnung der Justizanstalt.
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