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§ 2 Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen – Wachkörper Bundespolizei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bemessung der Pauschalgebühr für Veranstaltungen zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung im Bereich der Bundesgendarmerie, BGBl. II Nr. 300/1998, außer Kraft.

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