§ 2.
Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
10011124
Dokumentnummer
NOR12142244
alte Dokumentnummer
N8199813330I
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