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§ 2 BeikostV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1998

§ 2.

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142244

alte Dokumentnummer

N8199813330I

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