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§ 1 BeikostV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1998

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt:

  1. a) „Getreidebeikost“:
  1. i) Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
  2. ii) Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
  3. iii) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
  4. iv) Zwiebacke oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
  1. b) Andere Beikost als Getreidebeikost.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind:

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10011124

Dokumentnummer

NOR12142243

alte Dokumentnummer

N8199813329I

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