Berufsprofil
§ 2.
(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bäckerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Durchführen von Bestellungen von Roh- und Hilfsstoffen zur Herstellung von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- 2. Auswählen, Annehmen und Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe,
- 3. Abmessen und Abwägen von Roh- und Hilfsstoffen gemäß Rezepturen,
- 4. Reinigen, Pflegen und Vorbereiten der in der Bäckerei eingesetzten Geräte, Apparate und Maschinen wie zB Waagen, Knetmaschinen, Rührmaschinen, Schleifmaschinen, Backöfen, Backgeräte, Dampfkammern, Gärschrankanlagen, Semmel- und Brotanlagen, Kühl- und Tiefkühlanlagen,
- 5. Herstellen und Aufbereiten (zB Pressen, Schleifen, Zusammenziehen, Brotwirken) von Teigen für die maschinelle Formung und für die Handformung,
- 6. Steuern und Überwachen des Gärvorganges, der Teiglockerung und der Teigruhe,
- 7. Maschinelles Formen und Handformen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- 8. Herstellen und Vorbereiten von Überzügen und Füllungen sowie Füllen, Bestreichen, Glasieren und Zuckern von Feinbackwaren (Feingebäck),
- 9. Backen von Brot, Gebäck und Feinbackwaren (Feingebäck),
- 10. Lagern, Kühlen und Tiefkühlen von Backprodukten,
- 11. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
(2) Für die Definition der angeführten Backerzeugnisse wird auf das Österreichische Lebensmittel-buch (Codex Alimentarius Austriacus) in der jeweils gültigen Auflage verwiesen.
Schlagworte
Rohstoff, Semmelanlage, Kühlanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010697
Dokumentnummer
NOR40215589
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