Lehrberuf Bäckerei
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bäckerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bäcker oder Bäckerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20010697
Dokumentnummer
NOR40215588
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)