§ 2. Oekumenischer Verkehr.
Der Evangelischen Kirche ist die Freiheit gewährleistet, mit Kirchen und Religionsgesellschaften des In- und Auslandes zusammenzuarbeiten, mit ihnen Gemeinschaften zu bilden, sowie oekumenischen Organisationen, wie insbesondere dem Oekumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund und dem Reformierten Weltbund, anzugehören.
Schlagworte
Inland, ökumenischer Verkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118322
alte Dokumentnummer
N7196110957O
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