§ 3. Rechtspersönlichkeit der Gemeinden.
(1) Die Gemeinden aller Stufen der Evangelischen Kirche genießen die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat die im Abs. 1 genannten Gemeinden nach Anhören der Evangelischen Kirchenleitung (§ 7) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10009255
Dokumentnummer
NOR12118323
alte Dokumentnummer
N7196110958O
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