Funktionsdauer
§ 2
Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Funktionsdauer
§ 2
Die Funktionsperiode der Organe der Apothekerkammer beträgt fünf Jahre, ausgehend vom 1. Juli 2012. Die Wahl der Organe ist alle fünf Jahre abzuhalten.
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