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§ 1 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2001

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen (Apotheker, Vorsitzender usw.) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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