Umfang.
§ 2.
(1) Der Erbhof besteht aus den dem Eigentümer des Erbhofs gehörenden Grundstücken, die den Zwecken der Landwirtschaft (§ 1) dienen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.
(2) Bewegliche körperliche Sachen gehören insoweit zum Erbhof, als sie dem Eigentümer des Erbhofs gehören und zur Führung eines ordentlichen Wirtschaftsbetriebs erforderlich sind.
(3) Zum Erbhof gehören ferner die damit verbundenen Nutzungsrechte sowie Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die Rechte des Eigentümers des Erbhofs aus der Mitgliedschaft zu land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Eigentümers, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht getrennt werden können oder ihre Trennung unwirtschaftlich wäre.
Zum Begriff des Zugehörs vgl. auch die §§ 294 bis 297 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Wohngebäude, Wohnhaus, Stall, Scheune, Tenne, Liegenschaft, Parzelle, Fläche, Garage, Acker, Weide, Alm, Alpe, Wald, Maschine, Obstgarten, Garten, Feld, Wiese, Tiere, Vieh, Hausrat, Hausgerät, Einrichtung, Traktor, Waldnutzungsrecht, Holzungsrecht, Holznutzungsrecht, Weidenutzungsrecht, Felddienstbarkeit, Gemeindeeigentum, Gemeingut, Gewerberecht, Gewerbekonzession, Konzession, Nebenbetrieb, Kleinbetrieb, Kleinunternehmer, Mitgliedsrecht, Gemeinschaft, Zugehör, Zubehör, Inventar, Bestandteil, Betrieb, Dienstbarkeit, Servitut, Wirtschaftskörper, Erwerbsgenossenschaft, Wirtschaftsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR40214089
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