I. Abschnitt.
Der Erbhof. Begriff.
§ 1.
(1) Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
(2) Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Abs. 1 zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Abs. 1.
(3) Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Abs. 1 angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.
Schlagworte
Gut, Hof, Miteigentumsanteil, Miteigentum, Obstbau, Obstanbau, Weinbau, Winzer, Weinbauer, Gemüsebauer, Gemüseanbau, Gärtnerei, Gärntner, Bauernhof, Bauerngut, Agrarbetrieb, Obergrenze, Grenze, Untergrenze, Mindestgrenze, Höchstgrenze, Mittelbetrieb, Mittelhof, Mittelgut, Forstgut, Forstbetrieb, Forstwirtschaft, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Ackerbau, Viehzucht, Ertrag, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Landgut, Anerbenhof
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001969
Dokumentnummer
NOR40214088
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