§. 2.
Die Erlangung einer definitiven Anstellung als Amtsthierarzt der staatlichen Veterinärverwaltung ist an die zum Eintritte in den Staatsdienst erforderlichen allgemeinen Bedingungen und überdies an folgende besondere Nachweise geknüpft:
- a) über die an einer inländischen Mittelschule (Gymnasium oder Realschule) mit Erfolg bestandene Reifeprüfung;
- b) über die an einer inländischen thierärztlichen Hochschule nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen erfolgte Promotion zum Thierarzte (thierärztliches Diplom);
- c) über die mit Erfolg bestandene thierärztliche Physikatsprüfung.
Schlagworte
Amtstierarzt, Tierarzt
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
10010164
Dokumentnummer
NOR12128872
alte Dokumentnummer
N8190112310I
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