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§ 1 Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1901

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1.

Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinärverwaltung besonders qualificirte Amtsthierärzte bestellt (§§. 2 und 3).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Anordnungen enthält, haben hinsichtlich der Bestellung und des Dienstverhältnisses der Amtsthierärzte die für die Conceptsbeamten der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden.

Schlagworte

Amtstierarzt, Konzeptsbeamter

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10010164

Dokumentnummer

NOR12128871

alte Dokumentnummer

N8190112309I

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