Abs. 2 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.
§ 2.
(1) Die Grundbuchseinlagen je einer Katastralgemeinde bilden zusammen ein Hauptbuch.
(2) Im Bedarfsfalle sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, anzulegen.
Abs. 2 ist durch die Umstellung des Grundbuchs auf ADV überholt.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023708
alte Dokumentnummer
N2193012023R
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