1. Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl. Nr. 70/1874. 2. Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.
I. Innere Einrichtung der Grundbücher.
§ 1.
(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.
(2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.
(3) Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.
1. Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl. Nr. 70/1874.
2. Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.
Schlagworte
ABGB, JGS Nr. 946/1811, Einbücherung
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023707
alte Dokumentnummer
N2193012022R
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