§ 2.
(1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;
- 2. jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2) Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:
- 1. jeder freiberuflich tätige Arzt;
- 2. in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
- 3. der Totenbeschauer oder der Prosektor.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Gesetzesnummer
10010768
Dokumentnummer
NOR12136724
alte Dokumentnummer
N8199330621J
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