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§ 3 AidsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1993

§ 3.

(1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.

(2) Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.

(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Gesetzesnummer

10010768

Dokumentnummer

NOR12136725

alte Dokumentnummer

N8199330622J

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