Vollzugsklausel.
§ 29.
(1) Mit der Vollziehung des § 27 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem auf die Kundmachung folgenden Tage an erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetze in Kraft.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129550
alte Dokumentnummer
N8193712177I
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