Qualifikationen des Veranstalters
§ 29.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:
- 1. Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von § 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 und
- 2. Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 GGBG.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40147404
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