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§ 8 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Sprache

§ 8.

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159367

alte Dokumentnummer

N9199913781U

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