Sprache
§ 8.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zugrundezulegen. Es können jedoch auch Schulungen für Teilnehmer ohne solche Kenntnisse anerkannt werden, wenn durch Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 sichergestellt ist, daß die Schulungen und Prüfungen korrekt durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR12159367
alte Dokumentnummer
N9199913781U
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