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§ 29 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dienstalterszulage

§ 29.

(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

(2) Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

A 1
(§ 28 Abs. 1)

A 1
(§ 28 Abs. 3)

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

Euro

kleine Daz

135,8

127,4

341,2

135,8

50,4

50,4

40,7

30,7

große Daz

541,2

510,4

453,1

218,2

78,1

82,6

65,8

47,3

         

(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40266955

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