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§ 28 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie

§ 28.

(1) Personen, die

  1. 1. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 14 Abs. 2) besitzen,
  2. 1a. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
  3. 2. über für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
  4. 3. über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 30 verfügen und
  5. 4. in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen eingetragen sind,

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat nach Anhörung des Trainingstherapiebeirats (§ 31) die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(3) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 2 ist der/die Sportwissenschafter/in aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu streichen.

(4) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
  1. ist die Berechtigung zur Ausübung der Trainingstherapie auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 2 entzogen wurde, durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit wieder zu erteilen und der/die Betreffende in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen einzutragen.

(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine/n Berufsangehörige/n haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung

(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40204905

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